Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 50 Einsatz von Videotechnik
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/50#abs-1 (1) Das Gelände der Unterbringungseinrichtung sowie das Innere der Einrichtungsgebäude dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mittels Videotechnik nach Maßgabe der Anforderungen des Absatzes 3 beobachtet werden. Besucherräume und die ständigen Arbeitsplätze der Beschäftigten und der sonstigen in der Unterbringungseinrichtung tätigen Personen werden nicht elektronisch beobachtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/50#abs-2 (2) Die Unterbringungseinrichtung, die optisch-elektronische Einrichtungen einsetzt, hat ein einheitliches Konzept zur optisch-elektronischen Beobachtung der baulichen Anlagen zu erstellen. Das Konzept hat alle betriebsfähigen Einrichtungen sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung und eine Begründung zu den einzelnen Beobachtungsmaßnahmen zu enthalten und ist laufend fortzuschreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/50#abs-3 (3) Bei der Planung optisch-elektronischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass
1. die Beobachtung nur insoweit erfolgt, als dies für die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte oder das Einbringen verbotener Gegenstände zu verhindern und
2. den Untergebrachten in der Unterbringungseinrichtung angemessene Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels optisch-elektronischer Einrichtungen beobachtet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/50#abs-4 (4) Bei bewachten Transporten von Untergebrachten ist der Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen zur Beobachtung einzelner Bereiche des Transportfahrzeuges zulässig, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder Sicherung des Vollzugs erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Personen überwiegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/50#abs-5 (5) Die Beobachtung von Untergebrachten in Hafträumen mittels Videotechnik erfolgt nur bei Maßnahmen nach §§ 23 bis 25. Bildaufzeichnungen sind nicht zulässig.